Grundsätzlich dürfen Vertragszahnärzte Heilmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung selbst verordnen. 💡 Beispiele hierfür sind:
📍 Logopädische Behandlungen: Sprech- und Sprachtherapie bei Lautbildungsstörungen nach operativen zahnmedizinischen Eingriffen.
📍 Physiotherapeutische Behandlungen: Lymphdrainagen zur Ableitung gestauter Gewebeflüssigkeit, Physiotherapie bei Bewegungsstörungen, manuelle Therapie bei Gelenkblockaden.
Kommt es im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich zu Heilungs- oder Funktionsstörungen, können im zahnärztlichen Bereich Heilmittelverordnungen notwendig sein. 🦷
Mit den zahnärztlich verordneten Heilmitteln können nicht nur der Mund- und Kieferbereich, sondern auch die anatomisch direkt angrenzenden oder funktionell unmittelbar mit der Kau- und Kiefermuskulatur in Zusammenhang stehenden Strukturen mitbehandelt werden. 😃