Nicht ohne meinen Anwalt!
Es muss ja nicht gleich immer illegaler Waffenhandel sein –
rechtlicher Beistand ist in vielen Lebenslagen gefragt und
Ihre Zuschriften zeigen, dass jeder über sein gutes Recht
informiert werden will. Wir haben für unsere Leser bei Anwalt
Marcus Flinder nachgefragt. Brennt Ihnen auch eine Frage
auf der Seele? Schicken Sie diese einfach an potsmunter@
gmail.com, Betreff: Fragen an den Anwalt.
Ich habe mir vor zwei Jahren ein Tattoo stechen lassen, das noch immer vernarbt ist, obwohl mir der damalige Tätowierer versprach, die Vernarbung würde innerhalb von sechs Monaten abheilen. Habe ich rechtlichen Anspruch auf Schadensersatz?
Sie haben gegen den Tätowierer einen Schadensersatzanspruch, wenn die Haut deshalb vernarbt ist, weil er mangelhaft gearbeitet hat. Dann können Sie von dem Tätowierer die Kosten für die Anfertigung des Tattoos und auch für dessen Beseitigung verlangen. Möglicherweise haben Sie darüber hinaus auch einen Schmerzensgeldanspruch. Auch kann der Tätowierer nicht verlangen, ihm/ihr die Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, denn eine erneute schmerzhafte Behandlung wird man niemandem zumuten können, wenn bereits die erste schief gegangen ist. Sollte der Tätowierer jedoch alles richtig gemacht hat und das Tattoo aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dennoch nicht ausheilen, haben Sie keinen Schadenersatzanspruch.
Seit einiger Zeit schon spiele ich mit dem Gedanken mich einer Brustvergrößerung zu unterziehen – die Horrorgeschichten aus dem Fernsehen und der Zeitung lassen mich aber zweifeln. Inwiefern bin ich versichert, wenn doch etwas schief läuft?
Versichert sind Sie leider nicht. Gegen das Risiko, dass bei einer Brustvergrößerung etwas schief läuft, wird Sie wohl auch niemand versichern. Immerhin handelt es sich bei einer Brustvergrößerung um einen chirurgischen Eingriff, der naturgemäß immer mit Risiken verbunden ist. Wenn allerdings dem Arzt bei der Operation Fehler unterlaufen, haben Sie Schadenersatz- und gegebenenfalls Schmerzensgeldansprüche. Hält der Arzt jedoch die Regeln der ärztlichen Kunst ein und verwirklicht sich bei der Operation gleichwohl ein von ihm nicht zu vertretendes allgemeines Lebensrisiko, dürften Ihnen keine Ansprüche zustehen.
Obwohl ich mich schon zum vierten Mal für meinen Studienplatz beworben haben, bin ich immer noch nicht reingekommen. Ein Freund riet mir, mich einzuklagen – doch ist das wirklich die beste Art und was kostet so etwas überhaupt?
Wurde man im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt, besteht die einzige Möglichkeit, einen Studienplatz zu erhalten, darin, eine sogenannte Studienplatzklage zu erheben. In deren Rahmen wird überprüft, ob das Auswahlverfahren fehlerhaft war, etwa weil ein besonderer Härtefall nicht berücksichtigt wurde oder die jeweilige Universität ihre Studienplatzkapazität nicht ausgeschöpft hat. In zahlreichen Fällen hat die Studienplatzklage sehr gute Erfolgsaussichten. Die Kosten für eine solche Klage mit vorgeschaltetem gerichtlichem Eilverfahren belaufen sich auf etwa 2.000,00 €.“
Bildnachweis: #38132257 – brustvergrößerung © detailblick